2 demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu bereits die prozessleitende Verfügung vom 27. Juli 2022). 2.3 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 12. Juli 2022 betreffend Entzug/Wechsel der amtlichen Verteidigung ein.