Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Regionalgerichts und die Eingabe der Strafklägerin wurden mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2022 an den Beschwerdeführer versandt. Die Sendung kam am 5. September 2022 als nicht abgeholt zurück. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.