Das Regionalgericht verzichtete am 29. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die amtlichen Akten auf eine weitergehende Stellungnahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2022 wurde der Strafklägerin C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, antragsgemäss eine Kopie der Beschwerde zugestellt. Diese reichte am 15. August 2022 Bemerkungen zur Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.