Weiter verfügte es, dass am Hauptverhandlungstermin vom 10./12. August 2022 festgehalten werde (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Recht auf eine amtliche Rechtsvertretung wiederherzustellen. Zudem sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, damit der neuen Verteidigung hinreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung stehe.