Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 316 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung (Entzug + Wechsel) Strafverfahren wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Veruntreu- ung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2022 (PEN 22 165) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Veruntreuung etc. hängig. Mit Verfü- gung vom 12. Juli 2022 entzog das Regionalgericht das amtliche Mandat von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers (Ziff. 2) und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterführung der amtli- chen Verteidigung durch einen anderen Rechtsbeistand ab (Ziff. 3). Weiter verfügte es, dass am Hauptverhandlungstermin vom 10./12. August 2022 festgehalten wer- de (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte, Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm das Recht auf eine amtliche Rechtsvertretung wiederherzustellen. Zudem sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, damit der neuen Verteidigung hinrei- chend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung stehe. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Antrag 2 der Beschwerde mittlerwei- le gegenstandslos geworden sei, da die Verhandlung vom 10. August 2022 und die Urteilseröffnung vom 12. August 2022 abgesetzt worden seien. Das Regionalge- richt verzichtete am 29. Juli 2022 unter Verweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung und die amtlichen Akten auf eine weitergehende Stellung- nahme. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2022 wurde der Strafklä- gerin C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, antragsgemäss eine Kopie der Beschwerde zugestellt. Diese reichte am 15. August 2022 Bemerkungen zur Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Regional- gerichts und die Eingabe der Strafklägerin wurden mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2022 an den Beschwerdeführer versandt. Die Sendung kam am 5. September 2022 als nicht abgeholt zurück. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Mit Verfügung vom 25. August 2022 setzte das Regionalgericht die Hauptverhand- lung vom 10. August 2022 und die Urteilseröffnung vom 12. August 2022 ab. So- weit das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde betreffend ist das Verfahren 2 demnach als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu bereits die prozessleitende Verfügung vom 27. Juli 2022). 2.3 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfikti- on). Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 12. Juli 2022 betreffend Entzug/Wechsel der amtlichen Verteidigung ein. Er musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. dazu auch die Hinweise in den Ein- vernahmeprotokollen vom 7. Oktober 2019 und 26. April 2020). Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden kön- nen. Auch wenn der Beschwerdeführer die prozessleitende Verfügung der Be- schwerdekammer in Strafsachen vom 19. August 2022 nicht abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 29. August 2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 22. August 2022), unabhängig davon, ob der Beschwerdefüh- rer von dieser tatsächlich keine Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm anzurechnen. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und die Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Strafkläge- rin) haben zwei gemeinsame Kinder (Jg. 2014 und 2016). Mitte 2017 trennten sie sich. Zufolge des Elternkonfliktes regelte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Biel/Bienne den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und die elterliche Obhut. Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Rayonverbot. Am 17. September 2018, 8. Oktober 2018, 30. Januar 2019, 3. Oktober 2019 und 19. März 2020 reichte die Strafklägerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungsdelikten, Hausfriedensbruchs, Nötigung, Drohung, Vermö- gensdelikten sowie Verletzung strafbewehrter Weisungen der KESB Biel/Bienne ein. Am 18. September 2018, 9. Oktober 2018, 3. Oktober 2019 und 19. März 2020 erstattete der Strafkläger E.________ (Vater der Strafklägerin, nachfolgend: Straf- kläger) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzungsdelikten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits Gegenanzeige gegen die Strafklägerin und den Strafkläger ein (vgl. die Strafverfahren BJS 18 23024 und BJS 18 23025). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (Verfahrens-Nr. BJS 18 23249). Es wurden die Akten der KESB Biel/Bienne ediert, teilweise die Einvernahmeprotokolle der Strafklägerin und des Strafklägers in den Strafverfahren BJS 18 23024 und BJS 18 23025 beigezogen und der Beschwerde- 3 führer wurde mehrmals einvernommen. Nachdem der Beschwerdeführer an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2020 eine amtliche Verteidi- gung beantragt und Rechtsanwältin B.________ ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin einreicht hatte, wurde diese mit Verfügung vom 5. August 2020 mit Wirkung ab 3. August 2020 als amtliche Verteidigerin des Beschwerde- führers eingesetzt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gewährte die Staatsanwaltschaft zudem der Straf- klägerin mit Wirkung ab 17. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer schuldig erklärt der Nötigung, des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), der Veruntreuung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen), der Sach- entziehung (mehrfach begangen), der üblen Nachrede, der Beschimpfung (mehr- fach begangen), der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie der Sachbeschädigung und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu je CHF 70.00, ausmachend CHF 10'500.00, einer Verbindungsbusse von CHF 2'100.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00 verurteilt. Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 Einsprache, woraufhin die Akten ans Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen wurden. Am 6. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwältin B.________ bezugsnehmend auf die Hauptverhandlung vom 23. Juni 2022 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, da der Beschwerdeführer auf Kontaktversuche keinerlei Reaktion zeige und Termi- ne nicht wahrnehme. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 beantragte der Beschwerde- führer seinerseits einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und begründete sein Gesuch mit einer Störung des Vertrauensverhältnisses. Beide Gesuche wurden vom Regionalgericht mit Verfügung vom 23. Mai 2022 begründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin B.________ mit, dass er ihr die Vollmacht für das vorliegende Verfahren entziehe. Dieses Schreiben liess er auch dem Regionalgericht zukommen. An der Hauptver- handlung vom 23. Juni 2022 erschien er nicht. Er reichte ein unbegründetes Ar- beitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 20.-24. Juni 2022 ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 forderte das Regionalgericht den Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben vom 21. Juni 2022 auf mitzuteilen, ob er fortan auf eine amtliche Verteidigung verzichten wolle. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. 3.2 Das Regionalgericht begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Der Beschuldigte macht in seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 geltend, dass aufgrund der Chan- cengleichheit und der Rechte aller Beteiligten unabdingbar sei, die Strafverteidigung auszuwechseln. Das Vertrauensverhältnis zur bisherigen Verteidigerin habe sich nicht gebessert. Aufgrund der ange- drohten Konsequenzen könne es nicht sein, dass sich der Beschuldigte selber vertrete. Ausserdem könne nicht damit argumentiert werden, dass ein Wechsel abgewiesen werde, weil der neue Vertreter zu lange brauche, um sich in den Fall einzuarbeiten. 4 Bezüglich Wechsel der amtlichen Verteidigung wird auf die Begründung in der Verfügung vom 23.05.2022 [verwiesen]. Die darin enthaltenen Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Gemäss Art. 134 Abs. 1 StP0 kann ein Widerruf der amtlichen Verteidigung verfügt werden, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen ist. Das Gericht prüft dies von Amtes wegen. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StP0 ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidi- gung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt auf jeden Fall dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheits- strafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstra- fe) besteht gar kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGer v. 03.12.2012, 1B 500/2012, E. 2.2.; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 132 StPO N 34). Im vorliegenden Fall ist daher nicht mehr von einem Bagatellfall auszugehen. Hingegen bietet der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre […]. Zunächst ist festzustellen, dass die grosse Mehrzahl der Delikte im Zusammenhang mit der beende- ten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin C.________ stehen (Ziffer 1 bis 7 des Strafbefehls). Diese Delikte betreffen vor allem Antrags- wie auch Übertretungsdelikte, allesamt grundsätzlich im unteren Bagatellbereich ohne rechtliche und tatsächliche Komplexität, zumal es im weiteren Verlauf des Verfahrens vorwiegend darum gehen wird, den rechtsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich sind die aktenkundigen Unterlagen beizuziehen. Zudem liegt teilweise ei- ne klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation in einer innerfamiliären Streitigkeit vor, weshalb es in tatsächlicher Hinsicht primär darum gehen wird, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Par- teiaussagen zu würdigen. Auch bietet der Straffall - sobald der rechtserhebliche Sachverhalt feststeht - in rechtlicher Hinsicht kaum Schwierigkeiten. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine innerfamiliäre Streitigkeit vordergründig aus den Jah- ren 2018/2019 handelt, welche möglichst zeitnah zu einem Ende kommen sollte. Mit Blick auf das Be- schleunigungsgebot und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit sei- ner bisherigen Verteidigerin verweigert, erscheint es auch aus diesem Blickwinkel angezeigt, das amt- liche Mandat im jetzigen Zeitpunkt zu beenden, um das Verfahren ohne weitere Verzögerungen ab- schliessen zu können. Damit sind die Voraussetzung einer amtlichen Verteidigung im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben und das amtliche Mandat ist per sofort zu widerrufen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Regionalgericht habe in der ange- fochtenen Verfügung wichtige Elemente weggelassen. Der Hauptverhandlungster- min vom Juni habe verschoben werden müssen, weil er sich seelisch und geistig nicht in der Lage gefühlt habe, an der Verhandlung teilzunehmen. Er habe seinen Zustand ärztlich abklären lassen und dem Gericht ein Zeugnis zukommen lassen. Der Aufforderung zur differenzierten Begründung der krankheitsbedingten Abwe- senheit sei er nachgekommen (Schreiben vom 15. Juli 2022 mit Original-CD der detaillierten neurologischen Untersuchung). Die darin enthaltenen Details würden zeigen, unter welchem schwerwiegenden und chronischen Stress er aufgrund des gegen ihn angestrengten Verfahrens stehe. Es sei ihm aus objektiven Gründen un- zumutbar, die Verteidigung für sich selbst zu übernehmen. Obwohl für das Haupt- 5 verfahren Zeugen aufgeboten worden seien, sei dies nicht als hinreichender Grund für die erforderliche Komplexität des Falles anerkannt worden. Weiter werde vom Regionalgericht negiert, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechts- anwältin B.________ dermassen belastet sei, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei. Ihm stünden mehrere Anwälte (Rechtsanwalt D.________, der Strafkläger, die Staatsanwaltschaft) gegenüber, wobei Ersterer nicht davor zurück- schrecke, das Regionalgericht unter Druck zu setzen. Angesichts dessen sei es umso wichtiger, dass das Verfahren fair und mit gleichlangen Spiessen geführt werde. 4. 4.1 Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Inter- essen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Beurtei- lung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einver- nommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen oder wenn die Täterschaft oder die Beteiligungsrolle der beschuldigten Person um- stritten ist. Auch können tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und eine unentgelt- liche Verteidigung gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweis- verfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg vorangeht (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 134 StPO). Rechtliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es um komplexe Tat- bestände geht (Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten sind oder wenn dem juristischen Laien nicht zugemutet werden kann, sich mit komplizierten Fragen auseinanderzusetzen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft ver- gleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden und mit unserem Justizsystem nicht vertraut ist bzw. unfähig ist, sich im Verfahren zu- recht zu finden, wobei kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn die beschuldigte Person bloss der Verhandlungssprache nicht mächtig ist (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 40 zu Art. 132 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen 6 Rechtsprechung kann überdies das Prinzip der Waffengleichheit, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) abgeleitet wird, die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hin- weis). Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsäch- lich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein An- geklagter jedenfalls dann Anspruch auf amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrenslei- tung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). 4.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine amtliche Verteidigung aufgrund seines «seeli- schen und geistigen Gesundheitszustandes» als geboten. Er stehe wegen des Strafverfahrens unter «schwerwiegendem und chronischem Stress». Zur Begrün- dung verweist er auf die verfügte Verschiebung der Hauptverhandlung vom 23. Ju- ni 2022 und die von ihm insoweit eingereichten Unterlagen. Die Hauptverhandlung vom 23. Juni 2022 wurde zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers und Einreichens eines unbegründeten Arztzeugnisses vom 22. Juni 2022, wonach ihm vom 20.-24. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, abgebro- chen. Nachdem die Strafklägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2022 und 1. Juli 2022 darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer sowohl am 21. Juni 2022 als auch am 24. Juni 2022 im Umfeld seiner Kinder in F.________ (Ort) erschienen sei bzw. diese zum Besuchswochenende abgeholt habe, was deutlich mache, dass weder eine Arbeits- noch eine Verhandlungsunfähigkeit bestanden habe, wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 vom Regionalgericht aufgefordert, ein begründe- tes Arztzeugnis einzureichen, welches Auskunft über die krankheitsrelevanten Ab- wesenheitsgründe anlässlich der Hauptverhandlung vom 23./24. Juni 2022 gebe. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht in der Folge eine DVD des Röntgenin- stituts K.________ betreffend ein MRI (Schädel) ein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dieser DVD weder die geltend gemachte krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit (vgl. insoweit die zutreffende Verfü- gung des Regionalgerichts vom 19. Juli 2022) noch, dass der Beschwerdeführer unter «schwerwiegendem und chronischem Stress» leidet, welcher eine amtliche Verteidigung als geboten erscheint. Auch der Umstand, dass für die Hauptverhandlung eine Zeugin (G.________) auf- geboten wurde, spricht nicht für eine besondere Komplexität des Verfahrens. Zunächst handelt es sich hier nicht um die Einvernahme diverser Zeugen, was al- lenfalls eine gewisse tatsächliche Schwierigkeit zu begründen vermöchte (vgl. E. 4.1 hiervor), sondern es wurde einzig eine Zeugin vorgeladen. Zudem geht es insoweit einzig darum, die Glaubhaftigkeit der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin H.________ (nachfolgend: 7 Straf- und Zivilklägerin) hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung zu über- prüfen. G.________ will beobachtet haben, wie der Beschwerdeführer den linken Aussenspiegel des Fahrzeuges der Straf- und Zivilklägerin zerstört hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine komplexe Fragestellung. Aus der Vorladung der Zeu- gin kann folglich nicht auf eine besondere tatsächliche Schwierigkeit des Verfah- rens geschlossen werden. Auch ansonsten sind bei einer vorläufigen Prüfung der Unterlagen derzeit keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen (vgl. insoweit auch die nachvollziehbaren Ausführungen des Regionalgerichts auf S. 4 der angefoch- tenen Verfügung). Der den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Sachverhalt erscheint einfach und übersichtlich. Es handelt sich offensichtlich um einen klar ab- gegrenzten und lebensnahen Sachverhalt. Zudem stehen die Mehrzahl der Delikte im Zusammenhang mit der beendeten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Strafklägerin, wobei diese Delikte vor allem Antrags- und Übertretungstat- bestände betreffen. Es erfolgte bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein aufwändiges Beweisverfahren, sondern die Untersuchung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Edition der KESB-Unterlagen sowie die Einvernahme der Parteien. Hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte liegen sodann diverse Print Screens der gegenständli- chen WhatsApp-Nachrichten vor. Es darf bei einer vorläufigen Prüfung daher da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher als Lehrer tätig ist/war und über einen Universitätsabschluss verfügt (vgl. persönliche Angaben im Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2020), in der Lage sein soll- te, diese Vorwürfe zu verstehen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu set- zen. Auch in rechtlicher Hinsicht sind bei summarischer Prüfung zum jetzigen Zeit- punkt keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen. Wie es sich genau damit verhält, kann letztlich indes offen bleiben, resp. es bleibt dem Regionalgericht über- lassen, dies allfällig gesamtheitlich vertieft zu prüfen, zumal die amtliche Verteidi- gung derzeit aus anderen Gründen als geboten erscheint. Aus den Akten ergibt sich, dass der Strafklägerin – welche im vorliegenden Verfah- ren Hauptgegenpartei des Beschwerdeführers ist, sind doch die Mehrzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte zu ihrem Nachteil erfolgt – mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gewährt wurde. Gestützt auf Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO wurde ihr zudem ein amtlicher Rechtsbeistand zur Wahrung ih- rer Rechte beigeordnet. Rechtsanwalt D.________ begründete die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes in seinem Gesuch vom 17. Mai 2021 massge- blich mit der «hohen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens», «der grundlegenden Bedeutung des Strafverfahrens für die Strafklägerin» sowie der «weitreichenden Auswirkungen auf die verschiedenen laufenden Kindes- schutzverfahren». Sonstige besondere, in der Person der Strafklägerin liegende Umstände, welche eine amtliche Verbeiständung notwendig erscheinen lassen würden, wurden keine erwähnt. Auch der Strafkläger ist – zwischenzeitlich pensio- nierter – Rechtsanwalt (vgl. Z. 221 des Protokolls der Einvernahme des Strafklä- gers vom 22. November 2018; Z. 250 ff. des Protokolls der Einvernahme des Straf- klägers vom 20. Juli 2020) und verfügt damit über besonderes rechtliches Fachwis- sen. Dem nicht fachkundigen Beschwerdeführer stehen mithin eine anwaltlich ver- 8 tretenen Strafklägerin sowie ein Strafkläger, welcher selber Rechtsanwalt ist, ge- genüber (die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung; vgl. die Verfügung vom 10. März 2022). Angesichts dessen er- weist sich die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes aus Gründen der Waffen- gleichheit derzeit als geboten, zumal auch der Strafklägerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufgrund der dazumal offenbar angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Verfahren sowie der besonderen Betroffenheit durch die untersuchten Delikte zugesprochen wurde. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit derzeit Anspruch auf eine amtliche Verteidi- gung (vgl. E. 4.1 hiervor). Allein aufgrund des Beschleunigungsgebots und des Umstandes, dass er die Zusammenarbeit mit seiner bisherigen Verteidigerin ver- weigert, kann das amtliche Mandat nicht widerrufen werden, liegt doch aufgrund des Waffengleichheitsgrundsatzes nach wie vor ein Grund für eine amtliche Vertei- digung vor (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO) und sind hinsichtlich des Vorwurfs des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens strenge, besonders zu begründende Anforde- rungen zu stellen, welche derzeit (noch) nicht auszumachen sind. 4.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung. 4.5 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkun- dige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidi- gers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen). Über diesen grund- rechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Ver- fahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Ver- teidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rech- nung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Ver- trauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtli- che Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat ver- teidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Wird die subjektive Sichtweise des Beschul- digten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden bzw. dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.6 Vorliegend sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ hinweisen würden. Zur Be- gründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Regionalgerichts in 9 der Verfügung vom 23. Mai 2022 verwiesen werden. Diesen ist beizupflichten. Wie das Regionalgericht zu Recht erwogen hat, macht Rechtsanwältin B.________ selbst keinen Bruch des Vertrauensverhältnisses geltend, sondern sie hält in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2022 fest, dass sie keine Rücksprachemöglichkeit mit dem Beschwerdeführer habe, da dieser auf Kontaktversuche nicht reagiere und Termine in der Kanzlei nicht wahrnehme. Daraus kann nicht auf eine unwirksame Verteidi- gung geschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst den Grund für die fehlende Kontaktmöglichkeit gesetzt und hätte er es ansonsten in der Hand, einzig durch Kontaktverweigerung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu erwirken. Soweit der Beschwerdeführer einen «schwerwiegenden Interessenskon- flikt im Zusammenhang mit teilweise bis vor Bundesgericht (und parallel zum aktu- ellen Verfahren) geführten Verfahren» geltend macht, erschliesst sich der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht, worin dieser liegen soll. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Auch die übrigen Ausführun- gen und Beispiele in der Beschwerde zeigen keine konkreten objektivierbaren Hin- weise auf eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses auf. Dass Rechts- anwältin B.________ während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers am 28. Oktober 2020 permanent auf ihr Mobiltelefon gestarrt ha- ben soll und bei Rückfragen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft orientierungslos gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor. Es erscheint zudem wenig glaubhaft, dass Rechtsanwältin B.________ ihre weitere Unterstüt- zung vom Zahlungseingang mehrere Rechnungen in der Höhe von gegen CHF 7'000.00 abhängig gemacht haben soll, wie es vom Beschwerdeführer ge- schildert wird, wird die amtliche Verteidigerin doch vorweg vom Kanton Bern ent- schädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) und ist der Beschwerdeführer derzeit gerade nicht verpflichtet, die amtliche Verteidigerin zu entschädigen. Bei der Rüge des Be- schwerdeführers, dass die amtliche Verteidigerin eine schriftliche Darlegung ihrer Strategie für das aktuelle Verfahren verweigert habe, handelt es sich ebenfalls um eine blosse, unbelegte Behauptung, welche im Übrigen für sich allein von vornher- ein keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen vermöch- te. Es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte, welche nahelegen wür- den, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Rechtsanwältin B.________ kann weder mangelndes Engagement noch ein Interessenskonflikt bzw. eine unzu- reichende Vertretung des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass Rechtsanwältin B.________ eine erfahrene Anwältin mit lang- jähriger Berufserfahrung im Strafrecht ist. Sie war ab Mandatsbeginn bei den Ein- vernahmen anwesend und hat die Interessen des Beschwerdeführers wahrge- nommen. Eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwäl- tin B.________ war und ist nach wie vor gewährleistet. Die Abweisung des Ge- suchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung durch das Regionalgericht erweist sich demnach als rechtens. Kommt hinzu, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit trifft, verfahrensrechtli- che Einwände frühzeitig zu erheben. Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung dürfen nicht zur Unzeit gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die erste Verfügung des Regionalgerichts vom 23. Mai 2022 betreffend Abweisung des Ge- suchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung akzeptiert und hiergegen kein 10 Rechtsmittel ergriffen. Stattdessen hat er Rechtsanwältin B.________ einen Monat später mit Schreiben vom 21. Juni 2022 (Eingang 22. Juni 2022, d.h. einen Tag vor der auf den 23. Juni 2022 angesetzten Hauptverhandlung) mitgeteilt, «dass er ihr die Vollmacht für das Verfahren entziehe». Dieses Schreiben liess er auch dem Regionalgericht zukommen (Eingang: 23. Juni 2022). Auf entsprechende Nachfra- ge des Regionalgerichts, ob er aufgrund dieses Schreibens auf eine amtliche Ver- teidigung verzichte, hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2022 an der Erforderlichkeit einer amtlichen Verteidigung fest und beantragte erneut einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Ein neuerliches Gesuch rund 1.5 Monate nach Abweisung des letzten Gesuchs – welches akzeptiert wurde – ohne Aus- führungen, was sich zwischenzeitlich verändert haben soll, erscheint wider Treu und Glauben und dient offensichtlich dazu, das Verfahren im Hinblick auf die Ver- folgungsverjährung einzelner Straftatbestände weiter zu verzögern. Ein solches Gesuch erfolgte klar zu Unzeit und verdient auch aus diesem Grund keinen Rechtsschutz. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 der angefoch- tenen Verfügung ist aufzuheben. Eine amtliche Verteidigung erscheint namentlich aufgrund des Waffengleichheitsgrundsatzes derzeit nach wie vor als geboten. So- weit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begrün- dung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 IV 113 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als der Entzug der amtlichen Verteidigung aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit aufgehoben wurde. Der Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung wird demgegenüber abgewiesen. Dement- sprechend wäre auch der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Festhalten am Verhandlungstermin) abgewiesen worden. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kan- ton Bern. 6.3 Der Beschwerdeführer hat persönlich Beschwerde erhoben. Ihm sind keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen. 6.4 Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafklägerin und der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren sind am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird betreffend Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 12. Juli 2022 (PEN 22 165) wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Die amtlichen Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafkläge- rin und der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfah- ren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt J.________ (BJS 18 23249 – per A-Post) - der Strafklägerin C.________, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) - dem Strafkläger E.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (per B-Post) 12 Bern, 26. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13