4. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 4. Oktober 2022 (Aus-Den-Akten-Weisen diverser Unterlagen) wird nicht eingetreten.