6.5 Infolge Unterliegens wird den Beschwerdeführerinnen keine Entschädigung zugesprochen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.