6.4 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote vom 13. März 2023 eine Entschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat weder eine Kostennote eingereicht, noch sich die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Höhe der Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festgesetzt. Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschuldigten 2 ist eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von pauschal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.