10 397 StPO) vorliegend bis CHF 12’500.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 6.4 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote vom 13. März 2023 eine Entschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.