Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, somit der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO.