6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, somit der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen.