5. Soweit die Beschuldigte 2 in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ein Aus-den- Akten-Weisen diverser Unterlagen beantragt (vgl. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegehren), kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Dies bildet nicht Verfahrensgegenstand. Zudem hat die Staatsanwaltschaft hierĂ¼ber offenbar noch nicht befunden.