Verfahrenskosten und Entschädigung) durch die Beschwerdeführerinnen ist nicht auszumachen. Zum einen betreffen die Anordnungen das Nachlassvermögen, hinsichtlich welchem sie derzeit lediglich eine Anwartschaft haben, und zum anderen wurde von ihnen eine entsprechende Beschwerdelegitimation nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Sollten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Nacherbschaft verletzt worden sind, steht ihnen der Zivilweg offen.