Mangels Privatklägerstellung und daraus folgend mangels Parteistellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs Beschwerde zu führen. Auch ein rechtlich geschütztes Interesse betreffend die Anfechtung der Ziffern 3-9 der Einstellungsverfügung (Herausgabe sichergestellter Unterlagen; Aufhebung Grundbuchsperre; Aufhebung Beschlagnahme; Verfahrenskosten und Entschädigung) durch die Beschwerdeführerinnen ist nicht auszumachen.