4. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angezeigten Straftatbestände der Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrug nicht in eigenen Interessen unmittelbar verletzt worden sind. Sie geltend nicht als geschädigte Personen und konnten sich folglich nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilklägerinnen konstituieren. Mangels Privatklägerstellung und daraus folgend mangels Parteistellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs Beschwerde zu führen.