488 ZGB, wonach dem Nacherben vor dem Nacherbfall gar nichts zukommen soll, auch nicht eine bloss formelle Eigentümerstellung). Auch in Bezug auf die angezeigte Urkundenfälschung ist den Beschwerdeführerinnen eine Geschädigtenstellung abzusprechen. Diese werfen dem Beschuldigen 1 vor, eine letztwillige Verfügung mittels eines Stempels (Zuwendung von Grundstücken an den Beschuldigten 1) und eine Unterschrift des Erblassers auf einem Formular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft-Gbbl. Nr. V.________ angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen zu haben.