Abs. 1 StPO gelten. Sie sind als lediglich suspensiv bedingte Erbinnen des Erblassers nicht Trägerinnen des durch die genannten Straftatbestimmungen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes (vgl. insoweit auch LIEBER, a.a.O., N. 5d zu Art. 115 StPO, wonach der blosse Rechtsnachfolger [z. B. Zessionar] einer geschädigten Person lediglich mittelbar Geschädigter ist, der sich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren kann; vgl. ebenso RICKLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 ZGB, wonach dem Nacherben vor dem Nacherbfall gar nichts zukommen soll, auch nicht eine bloss formelle Eigentümerstellung).