O., N. 9 zu Art. 491 ZGB, wonach die Rechtstellung des Vorerben bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest v.a. dadurch gekennzeichnet ist, dass er das volle und unbedingte Verfügungsrecht über die Gegenstände der Nachverfügung hat). Da die Beschwerdeführerinnen zum mutmasslichen Deliktszeitpunkt wie auch zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und zum Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerinnen kein Recht, sondern lediglich eine Anwartschaft auf den Nachlass hatten bzw. haben und offensichtlich auch nicht Rechtsnachfolger der Beschuldigten 2 im Sinne von Art.