Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1). Die fehlende Werterhaltungspflicht und damit auch die Ungewissheit hinsichtlich des den Beschwerdeführerinnen im Nacherbfall allenfalls noch zustehenden Erbanteils ergibt sich auch aus dem Erbvertrag vom 14. März 2008, wonach der Erblasser die Beschuldigte 2 von jeder Sicherstellungspflicht betreffend den Nachlass befreite und eine Verminderung des Nachlasses als zulässig erachtet wurde (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages; vgl. auch RICKLI, a.a.O., N. 9 zu Art.