Vielmehr ist er im Rahmen von Art. 2 ZGB berechtigt, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und den Nachlass anzugreifen (ausgenommen Schenkungen und letztwillige Verfügungen). Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind (vgl. E. 3.12 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1).