8 Beschwerdeführerinnen sind Nacherbinnen auf den Überrest. Bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist der Vorerbe nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft so zu erhalten, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls möglichst unversehrt an die Nacherben ausgeliefert werden kann. Vielmehr ist er im Rahmen von Art. 2 ZGB berechtigt, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und den Nachlass anzugreifen (ausgenommen Schenkungen und letztwillige Verfügungen).