Erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls wandelt sich die Anwartschaft in ein Recht des Nacherben auf Auslieferung des (noch verbliebenen) Nachlasses. Eine bloss künftige Forderung, wie sie die Anwartschaft darstellt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um eine Legitimation als geschädigte Person zu begründen (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011 E. 4.4 sowie den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 19 33 vom 24. September 2019 E. 2.4.3; je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.3).