Die Beschwerdeführerinnen haben demgegenüber bis zum Eintritt des Nacherbfalls kein Erbrecht im subjektiven Sinne und insbesondere auch noch keinen Anspruch auf Auslieferung der Erbschaft. Vor dem Eintritt des Nacherbfalls (Suspensivbedingung) haben sie keine Rechte an der Erbschaft. Sie sind weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, sondern haben ausschliesslich eine Anwartschaft, d.h. eine künftige Forderung (vgl. E. 3.12 hiervor). Erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls wandelt sich die Anwartschaft in ein Recht des Nacherben auf Auslieferung des (noch verbliebenen) Nachlasses.