lassers die Beschwerdeführerinnen bestimmt. Die Beschuldigte 2 hat zufolge des Todes ihres Ehemannes am 1. Juni 2015 als Vorerbin die Erbschaft als Gesamtrecht zu Alleineigentum erhalten (vgl. E. 3.12 hiervor). Sie hat die Erbschaft nicht für jemand anderes empfangen, sondern für sich selbst. Der Nachlass ist für sie denn auch nicht wirtschaftlich fremd, zumal sie keine Werterhaltungspflicht trifft (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten betreffend die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest). Die Beschwerdeführerinnen haben demgegenüber bis zum Eintritt des Nacherbfalls kein Erbrecht im subjektiven Sinne und insbesondere auch noch keinen Anspruch auf Auslieferung der Erbschaft.