Bei der vorliegend umstrittenen Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird zudem die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung am Vermögen geschützt. Zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Deliktsbegehung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt waren bzw. sind die Beschwerdeführerinnen durch die zur Anzeige gebrachte angebliche Verminderung des Nachlasses des Erblassers nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Erblasser die Beschuldigte 2 mit Erbvertrag vom 14. März 2008 als alleinige Vorerbin seines Nachlasses eingesetzt. Als Nacherben auf den Überrest wurden im Falle des Vorversterbens des Bruders des Erb-