vgl. E. 3.2 hiervor). Indem sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort zur Beschwerdelegitimation geäussert haben, sind sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass auf die Beschwerde auch aufgrund der fehlenden Beschwerdeberechtigung nicht einzutreten ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 3.9 f. hiervor), gilt bei Straftaten gegen den Vermögenswert – wie die Veruntreuung, die Hehlerei und der Betrug – der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei der vorliegend umstrittenen Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff.