Zunächst ist festzustellen, dass es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen unterlassen haben, sich in der Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 StPO zu äussern. Der formelle Teil der Beschwerde betrifft im Wesentlichen einzig die Frage der Fristwahrung, die Parteibezeichnung sowie die gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters. Auch