anwaltschaft (betreffend die Urkundenfälschung) ist beizupflichten. Diese argumentierten hinsichtlich der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 strafprozessual korrekt. Darauf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.4 ff. hiervor). Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: Zunächst ist festzustellen, dass es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen unterlassen haben, sich in der Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 StPO zu äussern.