492 Abs. 1 ZGB, wonach der Nacherbe die Erbschaft des Erblassers erwirbt, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat). Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist eine Nacherbeneinsetzung mit begrenzter Auslieferungspflicht. Der Vorerbe ist diesfalls – anders als bei einer gewöhnlichen Nacherbeneinsetzung – nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft zu erhalten, sondern er ist berechtigt, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen und das Erbschaftsvermögen anzugreifen; ausgenommen sind Schenkungen und testamentarische Verfügungen.