Der Vorerbe hat volle Eigentümerstellung. Die Anwartschaft wandelt sich erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls in ein Recht des Nacherben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2; vgl. ebenso RICKLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 488 ZGB und N. 5 zu Art. 492 ZGB; vgl. auch Art. 491 Abs. 1 ZGB, wonach der Vorerbe Eigentümer der Erbschaft wird unter der Pflicht zur Auslieferung sowie Art. 492 Abs. 1 ZGB, wonach der Nacherbe die Erbschaft des Erblassers erwirbt, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat).