2020, N. 6 zu Art. 138 StGB). 3.10 Beim Straftatbestand der Hehlerei beurteilt sich die Geschädigtenstellung auf der Grundlage der Vortat. Geschädigte Person ist diejenige, die durch die Vortat unmittelbar verletzt wurde (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 59 zu Art. 115 StPO). 3.11 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private