115 StPO). 3.9 Der Straftatbestand der Veruntreuung, welcher vorliegend hauptsächlich im Raum steht, zeichnet sich (gleichermassen wie der Straftatbestand des Betrugs) dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Er schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (also den wirtschaftlichen Wert des Gesamtvermögens). Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;