Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom GeschÃĪdigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschÃĪdigten Person (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO).