115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Person (mit Ausnahme von Art.