Sie liessen sich nach Zustellung der Stellungnahmen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr vernehmen. 3.8 Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die