Beim angezeigten Sachverhalt liege lediglich eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen vor. Entsprechend fehle es an einer Legitimation zur Beschwerde, weshalb auf diese, soweit den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Formular der Steuerverwaltung betreffend, nicht einzutreten sei. 3.7 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen äussersten sich in der Beschwerde nicht zur Beschwerdelegitimation. Sie liessen sich nach Zustellung der Stellungnahmen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft zudem nicht mehr vernehmen.