Die Staatanwaltschaft äussert sich in der delegierten Stellungnahme vom 23. August 2022 nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Urkundenfälschung hält sie fest, diese machten geltend, dass der Beschuldigte 1 auf einem Formular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft Kehrsatz-Gbbl. Nr. V.________ eine maschinen-/computergeschriebene Textstelle angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen habe. Beim angezeigten Sachverhalt liege lediglich eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen vor.