Zudem sei auch ihr Erbanteil unklar. Die Beschwerdeführerinnen seien weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, da sie nur eine Anwartschaft hätten. Sie seien deshalb durch die angebliche Verminderung des Nachlasses weder direkt, unmittelbar noch persönlich in ihren Rechten betroffen. 3.6 Die Staatanwaltschaft äussert sich in der delegierten Stellungnahme vom 23. August 2022 nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen.