Momentan seien rein hypothetische vermögensrechtliche Interessen tangiert. Folglich seien die Beschwerdeführerinnen nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. 3.5 Die Beschuldigte 2 hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 zur Beschwerdelegitimation im Wesentlichen fest, der Nacherbe sei nur suspensiv bedingter Erbe. Die blosse Anwartschaft sei bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest besonders schwach. Es sei vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerinnen je Erbinnen werden würden, da sie vorversterben könnten. Zudem sei auch ihr Erbanteil unklar.