Einer Anwartschaft inhärent sei vor Eintritt des Nacherbfalls unklar, ob die Nacherben je Erben würden und wie gross ihr Erbe gegebenenfalls sein werde. Sie seien betreffend den strittigen Nachlass weder dinglich noch obligatorisch berechtigt. Die Nacherben seien von der von ihnen monierten und zur Anzeige gebrachten Verminderung des Nachlasses zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerinnen wie auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Momentan seien rein hypothetische vermögensrechtliche Interessen tangiert.