Der Beschuldigte 1 bringt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. September 2022 hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, vor Eintritt des Nacherbfalls hätten die Nacherbinnen kein Erbrecht im subjektiven Sinn, sondern würden lediglich über eine erbrechtliche Anwartschaft verfügen; dies gelte umso mehr in Fällen der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Einer Anwartschaft inhärent sei vor Eintritt des Nacherbfalls unklar, ob die Nacherben je Erben würden und wie gross ihr Erbe gegebenenfalls sein werde.