4 3.3 Vorliegend ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 legitimiert sind. 3.4 Der Beschuldigte 1 bringt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. September 2022 hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, vor Eintritt des Nacherbfalls hätten die Nacherbinnen kein Erbrecht im subjektiven Sinn, sondern würden lediglich über eine erbrechtliche Anwartschaft verfügen;