Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1;