Zudem soll der Beschuldigte 1 nachträglich einen Stempel und eine Unterschrift des Erblassers auf einem Formular angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen haben. Im Erbvertrag vom 14. März 2008 wurde betreffend die Nacherbenein- 3 setzung der Beschwerdeführerinnen Nachstehendes bestimmt (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages): Für den Fall, dass Herr T.________ als erster verstirbt, setzt er seine Ehefrau für seinen gesamten Nachlass als alleinige Vorerbin ein.