Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. August 2022 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte am 7. September 2022 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nachstehende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Verfahrensantrag: