Die beschuldigten Personen seien zu verurteilen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen und gemäss Art. 433 StPO die Parteikosten der Privatklägerinnen zu bezahlen (Ziffer 7-9 der Mitteilung nach Art. 318 StPO).