Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 314+315 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Leitende Staatsanwältin H.________ E.________ v.d. Fürsprecher & Notar F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 G.________ v.d. Fürsprecher & Notar F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Veruntreuung, Hehlerei etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 11. Juli 2022 (W 21 143) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1) wegen Anstiftung und/oder Gehilfen- schaft zur Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs sowie gegen C.________ wegen Veruntreuung ein. Dagegen erhoben E.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und G.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2; nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) (bzw. nachfolgend zusammen: Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch Fürsprecher F.________, am 21. Juli 2022 Beschwerde. Sie stell- ten folgende Rechtsbegehren: 1. Das Verfahren gegen C.________ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei weiterzuführen (Ziffer 1 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). 2. Das Verfahren gegen A.________ wegen Anstiftung zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Gehilfenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. und Art. 26 StGB sei weiterzuführen (Ziffer 1 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). 3. Das Strafverfahren gegen A.________ (W 21 143) sei auf den Straftatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB auszudehnen. 4. Es sei ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB zu eröffnen. 5. Das Zivilverfahren sei weiterzuführen (Ziffer 2 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Mai 2021 bei A.________ sichergestellten Unter- lagen seien weiterhin unter Beschlagnahme zu belassen (Ziffer 3 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). 7. Die am 27. Mai 2021 verfügte Grundbuchsperre über die Grundstücke Belp-Gbbl. Nr. I.________ und Kehrsatz-Gbbl. Nr. J.________ seien aufrecht zu erhalten (Ziffern 4 & 5 der Mit- teilung nach Art. 318 StPO). 8. Die Beschlagnahme der Namen-Schuldbriefe Nr. K.________ von CHF 100'000.00, Nr. L.________ von CHF 500'000.00 und Nr. M.________ von CHF 200'000.00, alle lastend auf Kehrsatz-Gbbl.-Nr. J.________ sei beizubehalten (Ziffer 6 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). 9. Die beschuldigten Personen seien zu verurteilen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen und gemäss Art. 433 StPO die Parteikosten der Privatklägerinnen zu bezahlen (Ziffer 7-9 der Mitteilung nach Art. 318 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. Au- gust 2022 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte am 7. September 2022 innert gewährter Frister- streckung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nachstehende Anträge: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Verfahrensantrag: Die Beschwerdeführerinnen seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren so- wie im weiteren Strafverfahren, sollte dieses wider Erwarten wieder aufgenommen werden, nicht länger als Privatklägerinnen zuzulassen. 2 Die Beschuldigte 2, vertreten durch Fürsprecher D.________, beantragte am 4. Oktober 2022 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes: 1. Auf die Beschwerde vom 29. [richtig: 21.] Juli 2022 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Die E-Mail vom 6. April 2020, 10:00 Uhr (Ordner Nr. 117; Couvert C3, AVD 18.2) und dessen Anhang (Ordner Nr. 117; Couvert C3; AVD 18.3) seien aus den amtlichen Akten zu weisen. 4. Die Akontorechnung von Rechtsanwalt und Notar N.________ vom 12. Dezember 2018 (Ordner Nr. 100; AVD 1.1.2), die Kostenvorschüsse von Fürsprecher D.________ vom 26. Oktober 2018 und vom 12. Januar 2018 (Ordner Nr. 100; AVD 1.1.3), die Kostennote von Notar O.________ vom 19. September 2019 (Ordner Nr. 100; AVD 1.2.4), die Rechnung von Fürsprecher und No- tar P.________ vom 9. Mai 2016 (Ordner Nr. 100; AVD 1.3.2), die Honorarnote von Prof. Dr. iur. Q.________ vom 22. April 2016 (Ordner Nr. 100; AVD 1.3.3), die Rechnung von Notar und Für- sprecher R.________ vom 8. Dezember 2015 (Ordner Nr. 100; AVD 1.4.3), die Kostenvorschüs- se von D.________ vom 22. Mai 2019, vom 24. März 2020 und vom 15. Juli 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.4), die Rechnung von Fürsprecher und Notar F.________ vom 28. November 2019 (Ordner Nr. 101; AVD 2.4), die Kostennote von Notar O.________ vom 20. März 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.5) und die Rechnung von Notar S.________ vom 19. Juni 2020 (Ordner Nr. 101; AVD 2.6) seien aus den amtlichen Akten zu weisen. 2. 2.1 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschuldigte 2 ist die Ehegattin des am 1. Juni 2015 verstorbenen T.________ (nachfolgend: Erblasser). Der Beschuldigte 1 ist ein Bekannter der Familie. Die Be- schwerdeführerinnen sind die Nichten des Erblassers (Töchter des Bruders des Erblassers U.________). Aufgrund eines Erbvertrages vom 14. März 2008 ist die Beschuldigte 2 alleinige Vorerbin des gesamten Nachlasses des Erblassers. Nach- erbinnen auf den Überrest sind aufgrund des Vorverstrebens des Bruders des Erb- lassers dessen Töchter (die Beschwerdeführerinnen). Am 15. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung ein. Nach Ergänzungen am 26. März und 30. März 2021 erstatteten sie am 9. Juni 2021 Strafanzeige gegen die Be- schuldigte 2 wegen Veruntreuung sowie gegen den Beschuldigten 1 wegen Anstif- tung zur Veruntreuung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung, Betrugs und Urkunden- fälschung. Am 9. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Aus- dehnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 auf den Straftatbestand der Hehlerei. Hintergrund der Strafanzeige bildet der Nachlass des Erblassers. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 im Wesentlichen vor, in strafbarer Weise das Nachlassvermögen des Erblassers ge- schmälert zu haben (u.a. durch versuchte Schenkung von Grundstücken an den Beschuldigten 1, unterlassene Rückzahlungen durch den Beschuldigten 1 resp. durch dessen Unternehmung, Vermögensverschiebungen ab Bankkonti etc.). Zu- dem soll der Beschuldigte 1 nachträglich einen Stempel und eine Unterschrift des Erblassers auf einem Formular angebracht und so eine Urkundenfälschung began- gen haben. Im Erbvertrag vom 14. März 2008 wurde betreffend die Nacherbenein- 3 setzung der Beschwerdeführerinnen Nachstehendes bestimmt (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages): Für den Fall, dass Herr T.________ als erster verstirbt, setzt er seine Ehefrau für seinen gesamten Nachlass als alleinige Vorerbin ein. Als Nacherben auf den Überrest setzt er seinen Bruder U.________ ein. Sollte sein Bruder vorver- storben sein, treten an seine Stelle als Nacherben zu gleichen Teilen seine Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Falls das Gesamtvermögen der Vorerbin zum Zeitpunkt ihres Todes eine Verminderung gegenüber dem Stand am Todestag des Vorverstorbenen aufweist, fällt die Vermögensverminderung zulasten des eigenen Vermögens der Vorerbin. Erst wenn dieses vollständig aufgebraucht ist, fällt die Vermin- derung zulasten der Nacherbschaft. Die Vorerbin Frau C.________ wird von jeder Sicherstellungspflicht befreit. 2.2 Am 11. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 und die Beschuldigte 2 ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige resp. kein Straftatbestand erfüllt sei. 3. 3.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 3.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtssuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderun- gen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstie- fe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführ- lich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 4 3.3 Vorliegend ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 legitimiert sind. 3.4 Der Beschuldigte 1 bringt in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Sep- tember 2022 hinsichtlich der Legitimation der Beschwerdeführerinnen zusammen- gefasst vor, vor Eintritt des Nacherbfalls hätten die Nacherbinnen kein Erbrecht im subjektiven Sinn, sondern würden lediglich über eine erbrechtliche Anwartschaft verfügen; dies gelte umso mehr in Fällen der Nacherbeneinsetzung auf den Über- rest. Einer Anwartschaft inhärent sei vor Eintritt des Nacherbfalls unklar, ob die Nacherben je Erben würden und wie gross ihr Erbe gegebenenfalls sein werde. Sie seien betreffend den strittigen Nachlass weder dinglich noch obligatorisch berech- tigt. Die Nacherben seien von der von ihnen monierten und zur Anzeige gebrachten Verminderung des Nachlasses zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Konstituierung als Privatklägerinnen wie auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Momentan seien rein hypothetische vermögensrechtliche Interessen tangiert. Folglich seien die Be- schwerdeführerinnen nicht geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO. 3.5 Die Beschuldigte 2 hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 zur Beschwerdelegitimation im Wesentlichen fest, der Nacherbe sei nur sus- pensiv bedingter Erbe. Die blosse Anwartschaft sei bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest besonders schwach. Es sei vorliegend unklar, ob die Beschwer- deführerinnen je Erbinnen werden würden, da sie vorversterben könnten. Zudem sei auch ihr Erbanteil unklar. Die Beschwerdeführerinnen seien weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, da sie nur eine Anwartschaft hätten. Sie seien deshalb durch die angebliche Verminderung des Nachlasses weder di- rekt, unmittelbar noch persönlich in ihren Rechten betroffen. 3.6 Die Staatanwaltschaft äussert sich in der delegierten Stellungnahme vom 23. Au- gust 2022 nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen. Hinsicht- lich des Straftatbestandes der Urkundenfälschung hält sie fest, diese machten gel- tend, dass der Beschuldigte 1 auf einem Formular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft Kehrsatz-Gbbl. Nr. V.________ eine maschinen-/computergeschriebene Textstelle angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen habe. Beim angezeigten Sachverhalt liege le- diglich eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen vor. Entsprechend fehle es an einer Legitimation zur Beschwerde, weshalb auf diese, soweit den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Formular der Steuerverwaltung betref- fend, nicht einzutreten sei. 3.7 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen äussersten sich in der Be- schwerde nicht zur Beschwerdelegitimation. Sie liessen sich nach Zustellung der Stellungnahmen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Staatsanwalt- schaft zudem nicht mehr vernehmen. 3.8 Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die 5 geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausge- schlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Per- son (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO). 3.9 Der Straftatbestand der Veruntreuung, welcher vorliegend hauptsächlich im Raum steht, zeichnet sich (gleichermassen wie der Straftatbestand des Betrugs) dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Er schützt den Wert des Vermögens als Ganzes (also den wirtschaftli- chen Wert des Gesamtvermögens). Als geschädigte Person gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens. Bei der Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird zudem die wirtschaftliche bzw. obligatorische Berechtigung am Vermögen, mithin der obligato- rische Anspruch des Treugebers, geschützt (BGE 121 IV 23 E. 1c; vgl. MAZZU- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 56 zu Art. 115 StPO; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 138 StGB; SIMMLER/SELMAN, in: StGB An- notierter Kommentar, 2020, N. 2 zu Art. 138 StGB; SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 138 StGB). 3.10 Beim Straftatbestand der Hehlerei beurteilt sich die Geschädigtenstellung auf der Grundlage der Vortat. Geschädigte Person ist diejenige, die durch die Vortat unmit- telbar verletzt wurde (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 59 zu Art. 115 StPO). 3.11 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch priva- te Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hin- weis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung ei- nes weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vor- bereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im ei- gentlichen Sinn regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht wer- den soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen tref- fen könnten. Allein diese Trägerin des durch das Urkundenstrafrecht mitgeschütz- 6 ten Rechtsguts gilt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3 mit Hinwei- sen; WEDER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 251 StGB; TRECHSEL/ERNI, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 251 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO). 3.12 Die Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) ist eine Verfügung von Todes wegen, bei der die Erbschaft als Ge- samtrecht von einem ersten Erben, dem Vorerben, erworben wird und dann, wenn der Nacherbfall eintritt, das Gesamtrecht vom Vorerben auf den zweiten Erben, den Nacherben, übertragen wird. Die Nacherbeneinsetzung regelt somit zwei aufeinan- derfolgende Erbgänge. Solange der Vorerbe direkt auf den Erblasser folgt, ist der Nacherbe ein aufschiebend bedingter Erbe des Erblassers. Er hat vor Eintritt des Nacherbfalls keine Rechte an der Erbschaft, sondern eine blosse Anwartschaft. Der Vorerbe hat volle Eigentümerstellung. Die Anwartschaft wandelt sich erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls in ein Recht des Nacherben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2011 vom 2. Februar 2012 E. 4.2; vgl. ebenso RICKLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 488 ZGB und N. 5 zu Art. 492 ZGB; vgl. auch Art. 491 Abs. 1 ZGB, wonach der Vorerbe Ei- gentümer der Erbschaft wird unter der Pflicht zur Auslieferung sowie Art. 492 Abs. 1 ZGB, wonach der Nacherbe die Erbschaft des Erblassers erwirbt, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat). Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest ist eine Nacherbeneinsetzung mit be- grenzter Auslieferungspflicht. Der Vorerbe ist diesfalls – anders als bei einer ge- wöhnlichen Nacherbeneinsetzung – nicht verpflichtet, den Bestand und die Zu- sammensetzung der Erbschaft zu erhalten, sondern er ist berechtigt, über die Erb- schaftsgegenstände zu verfügen und das Erbschaftsvermögen anzugreifen; aus- genommen sind Schenkungen und testamentarische Verfügungen. Seine Ausliefe- rungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist, und kann sogar entfallen, wenn die geerbten Vermögenswerte inzwischen vollständig ver- braucht worden sind, soweit der Vorerbe seine Rechte nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ausgeübt hat (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 265 vom 27. August 2019 E. 9.3.1 f. mit Hinweis auf die Urteile des Bundes- gerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1 und 5C.53/2006 vom 12. April 2007 E. 6.2). 3.13 Der Auffassung des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 wie auch der Staats- anwaltschaft (betreffend die Urkundenfälschung) ist beizupflichten. Diese argumen- tierten hinsichtlich der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerinnen zur An- fechtung der Einstellungsverfügung vom 11. Juli 2022 strafprozessual korrekt. Dar- auf kann vorab verwiesen werden (vgl. E. 3.4 ff. hiervor). Im Einzelnen ist Folgen- des festzuhalten: Zunächst ist festzustellen, dass es die anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerinnen unterlassen haben, sich in der Beschwerde zu ihrer Be- schwerdelegitimation im Sinne von Art. 382 StPO zu äussern. Der formelle Teil der Beschwerde betrifft im Wesentlichen einzig die Frage der Fristwahrung, die Partei- bezeichnung sowie die gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters. Auch 7 nachdem der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 einlässlich begründet die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen in Abrede gestellt hatten, mach- ten diese keine Äusserungen hierzu. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts muss die beschwerdeführende Person, im Besonderen die Privatkläger- schaft, soweit die Legitimation – wie vorliegend – nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, darlegen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 3.2 hiervor). Indem sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort zur Beschwerdelegitimati- on geäussert haben, sind sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekom- men. Auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass auf die Beschwerde auch aufgrund der fehlenden Beschwerde- berechtigung nicht einzutreten ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 3.9 f. hiervor), gilt bei Straftaten gegen den Vermögenswert – wie die Veruntreuung, die Hehlerei und der Betrug – der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschä- digte Person. Bei der vorliegend umstrittenen Vermögensveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird zudem die wirtschaftliche bzw. obligatorische Be- rechtigung am Vermögen geschützt. Zum Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Deliktsbegehung wie auch zum jetzigen Zeitpunkt waren bzw. sind die Beschwer- deführerinnen durch die zur Anzeige gebrachte angebliche Verminderung des Nachlasses des Erblassers nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Erblasser die Beschuldigte 2 mit Erbvertrag vom 14. März 2008 als alleinige Vorerbin seines Nachlasses eingesetzt. Als Nach- erben auf den Überrest wurden im Falle des Vorversterbens des Bruders des Erb- lassers die Beschwerdeführerinnen bestimmt. Die Beschuldigte 2 hat zufolge des Todes ihres Ehemannes am 1. Juni 2015 als Vorerbin die Erbschaft als Gesamt- recht zu Alleineigentum erhalten (vgl. E. 3.12 hiervor). Sie hat die Erbschaft nicht für jemand anderes empfangen, sondern für sich selbst. Der Nachlass ist für sie denn auch nicht wirtschaftlich fremd, zumal sie keine Werterhaltungspflicht trifft (vgl. dazu die Ausführungen weiter unten betreffend die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest). Die Beschwerdeführerinnen haben demgegenüber bis zum Eintritt des Nacherbfalls kein Erbrecht im subjektiven Sinne und insbesondere auch noch keinen Anspruch auf Auslieferung der Erbschaft. Vor dem Eintritt des Nacherbfalls (Suspensivbedingung) haben sie keine Rechte an der Erbschaft. Sie sind weder dinglich noch obligatorisch am Nachlass berechtigt, sondern haben ausschliesslich eine Anwartschaft, d.h. eine künftige Forderung (vgl. E. 3.12 hiervor). Erst zum Zeitpunkt des Nacherbfalls wandelt sich die Anwartschaft in ein Recht des Nacher- ben auf Auslieferung des (noch verbliebenen) Nachlasses. Eine bloss künftige For- derung, wie sie die Anwartschaft darstellt, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, um eine Legitimation als geschädigte Person zu begründen (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden SK2 11 23 vom 14. Septem- ber 2011 E. 4.4 sowie den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 19 33 vom 24. September 2019 E. 2.4.3; je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.3.3). Dies hat auch in der vorliegenden Kon- stellation zu gelten, zumal zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss ist, ob die Beschwerde- führerinnen den Nacherbfall überhaupt erleben und zu diesem Zeitpunkt ein Recht am Nachlass erhalten werden und wie hoch ihr Erbanteil effektiv ausfallen wird. Die 8 Beschwerdeführerinnen sind Nacherbinnen auf den Überrest. Bei einer Nacherbe- neinsetzung auf den Überrest ist der Vorerbe nicht verpflichtet, den Bestand und die Zusammensetzung der Erbschaft so zu erhalten, dass sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls möglichst unversehrt an die Nacherben ausgeliefert werden kann. Vielmehr ist er im Rahmen von Art. 2 ZGB berechtigt, über die Erbschaftsge- genstände zu verfügen und den Nachlass anzugreifen (ausgenommen Schenkun- gen und letztwillige Verfügungen). Seine Auslieferungspflicht beschränkt sich auf das, was beim Nacherbfall noch übrig ist und kann sogar entfallen, wenn die geerb- ten Vermögenswerte inzwischen vollständig verbraucht worden sind (vgl. E. 3.12 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016 E. 2.1). Die fehlende Werterhaltungspflicht und damit auch die Ungewissheit hinsichtlich des den Beschwerdeführerinnen im Nacherbfall allenfalls noch zustehenden Erbanteils ergibt sich auch aus dem Erbvertrag vom 14. März 2008, wonach der Erblasser die Beschuldigte 2 von jeder Sicherstellungspflicht betreffend den Nachlass befreite und eine Verminderung des Nachlasses als zulässig erachtet wurde (vgl. Ziff. B/1 des Erbvertrages; vgl. auch RICKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 491 ZGB, wonach die Rechtstellung des Vorerben bei einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest v.a. dadurch gekennzeichnet ist, dass er das volle und unbedingte Verfügungsrecht über die Gegenstände der Nachverfügung hat). Da die Beschwerdeführerinnen zum mutmasslichen Deliktszeitpunkt wie auch zum jetzigen Zeitpunkt resp. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und zum Zeit- punkt der Konstituierung als Privatklägerinnen kein Recht, sondern lediglich eine Anwartschaft auf den Nachlass hatten bzw. haben und offensichtlich auch nicht Rechtsnachfolger der Beschuldigten 2 im Sinne von Art. 121 StPO sind – hat diese doch nach wie vor das Gesamtrecht am Nachlass inne, ist nicht verstorben und sind die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch nicht Erbinnen der Beschuldigten 2, sondern des Erblassers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2011 vom 2. Fe- bruar 2012 E. 4.2) –, können sie soweit die Straftatbestände der Veruntreuung, der Hehlerei und des Betrugs betreffend nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten. Sie sind als lediglich suspensiv bedingte Erbinnen des Erblas- sers nicht Trägerinnen des durch die genannten Straftatbestimmungen geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes (vgl. insoweit auch LIEBER, a.a.O., N. 5d zu Art. 115 StPO, wonach der blosse Rechtsnachfolger [z. B. Zessionar] einer geschädigten Person lediglich mittelbar Geschädigter ist, der sich nicht als Privat- kläger im Strafverfahren konstituieren kann; vgl. ebenso RICKLI, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 ZGB, wonach dem Nacherben vor dem Nacherbfall gar nichts zukommen soll, auch nicht eine bloss formelle Eigentümerstellung). Auch in Bezug auf die angezeigte Urkundenfälschung ist den Beschwerdeführerin- nen eine Geschädigtenstellung abzusprechen. Diese werfen dem Beschuldigen 1 vor, eine letztwillige Verfügung mittels eines Stempels (Zuwendung von Grundstü- cken an den Beschuldigten 1) und eine Unterschrift des Erblassers auf einem For- mular der amtlichen Bewertung der Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend die Liegenschaft-Gbbl. Nr. V.________ angebracht und so eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Auch die angezeigte Urkundenfälschung soll letztlich auf eine unrechtmässige Verminderung des Nachlassvermögens hinzielen. Insoweit sind 9 die Beschwerdeführerinnen – wie vorstehend ausgeführt wurde – zufolge ihrer der- zeitigen blossen Anwartschaft nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. 4. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angezeigten Straftatbestände der Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfäl- schung/Betrug nicht in eigenen Interessen unmittelbar verletzt worden sind. Sie geltend nicht als geschädigte Personen und konnten sich folglich nicht rechtsgültig als Straf- und Zivilklägerinnen konstituieren. Mangels Privatklägerstellung und dar- aus folgend mangels Parteistellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht dazu le- gitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung, Hehlerei und Urkundenfälschung/Betrugs Beschwerde zu führen. Auch ein rechtlich ge- schütztes Interesse betreffend die Anfechtung der Ziffern 3-9 der Einstellungsver- fügung (Herausgabe sichergestellter Unterlagen; Aufhebung Grundbuchsperre; Aufhebung Beschlagnahme; Verfahrenskosten und Entschädigung) durch die Be- schwerdeführerinnen ist nicht auszumachen. Zum einen betreffen die Anordnungen das Nachlassvermögen, hinsichtlich welchem sie derzeit lediglich eine Anwart- schaft haben, und zum anderen wurde von ihnen eine entsprechende Beschwerde- legitimation nicht weiter begründet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutre- ten. Sollten die Beschwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, dass die Vor- schriften der Nacherbschaft verletzt worden sind, steht ihnen der Zivilweg offen. 5. Soweit die Beschuldigte 2 in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ein Aus-den- Akten-Weisen diverser Unterlagen beantragt (vgl. Ziff. 3 und 4 der Rechtsbegeh- ren), kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Dies bildet nicht Verfah- rensgegenstand. Zudem hat die Staatsanwaltschaft hierüber offenbar noch nicht befunden. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, somit der unterliegenden Beschwerdeführerin 1 und der unterlie- genden Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. 6.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erhebt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., 141 IV 476 E. 1). Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen der Ver- untreuung, der Hehlerei, der Urkundenfälschung und des Betrugs um Offizialdelik- te. 6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 10 397 StPO) vorliegend bis CHF 12’500.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 6.4 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist demnach gestützt auf die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote vom 13. März 2023 eine Entschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat weder eine Kostennote eingereicht, noch sich die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Höhe der Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festgesetzt. Der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschuldigten 2 ist eine vom Kanton Bern aus- zurichtende Entschädigung von pauschal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 6.5 Infolge Unterliegens wird den Beschwerdeführerinnen keine Entschädigung zuge- sprochen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 zu gleichen Teilen unter solidari- scher Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von CHF 3'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 der Stellungnahme der Beschuldigten 2 vom 4. Oktober 2022 (Aus-Den-Akten-Weisen diverser Unterlagen) wird nicht eingetreten. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1+2, beide v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 12 Bern, 28. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13