1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland BJS 20 27569 vom 4. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Neubeurteilung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.