Pandemie überbelastet sind und sich somit ein Klinikeintritt verzögern kann. Mithin spricht auch der relativ späte Eintritt in die Suchtklinik D.________ nicht klar gegen eine Kausalität. Es erscheint nachvollziehbar und zur Begründung einer Kausalität jedenfalls nicht offensichtlich nutzlos, wenn der Beschwerdeführer seinen langjährigen Hausarzt, welcher ihn auch bereits im Unfallzeitpunkt im Jahr 2003 behandelt hat, als Zeuge betreffend die Frage der Kausalität nennt. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge sollten nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft vertieft geprüft werden.