Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass sich sein psychischer Zustand vor der Verhaftung im Januar 2021 stabilisiert hatte, er einer geregelten Arbeit in einer geschützten Werkstätte nachgegangen sei und mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch eine bereits bestehende, behandelte Erkrankung kann durch ein neues Ereignis wieder ausgelöst werden und das Strafverfahren/die Untersuchungshaft kann für diesen Rückfall (teil-)kausal sein. Was die lange Dauer bis zum Klinikeintritt nach Austritt aus der Untersuchungshaft anbelangt (rund acht Monate), stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass die psychiatrischen Institutionen insbesondere aufgrund der Covid-19-